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Antrag: Der Bundestag möge beschließen |
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An die Bundestags-Fraktionen
Antrag Der Bundestag möge beschließen Sehr geehrte Damen und Herren, der erklärte Wille der Bundesregierung und der Politiker des Bundestages ist, so viel Verkehr wie nur irgend möglich von der Straße auf die Schiene zu verlagern. Dies wird schon seit Jahren durch unterschiedliche Bundesregierungen umgesetzt. Dies im Wissen um das zum Teil schlecht geartete und kaum modernisierte Güterstreckennetz der Bahn AG – siehe Bericht des Bundesrechnungshofes aus den unterschiedlichen Jahren. Ungeachtet dessen gilt, dass für die Lärmvorsorge nach Paragraphen 41 fortfolgende BImSchG der Bund alle Kosten der Lärmvorsorge trägt, bei der Lärmsanierung allerdings nicht. Hier beruft sich die Politik bei der Lärmsanierung auf einen Fonds, zu dem es keinen Rechtsanspruch gibt. Zusätzlich wurde festgelegt, dass bei der passiven Lärmsanierung der betroffene sich finanziell mit 25 % an den entstehenden Kosten zu beteiligen hat, da es durch die Lärmsanierung passiver Art eine Wertsteigerung geben soll. Dies trifft nicht zu. Durch die Entscheidung der Politik mehr Verkehr auf die nicht modernisierten Schienen zu verlagern, wird zum einen der Wert der jeweiligen Immobilie gemindert und ist der passive Lärmschutz ein Muss, um durch die verstärkte Frequentierung ein Mindestmaß an Lärmreduzierung zu ermöglichen. Heißt, dass der betroffene Bürger mit dem passiven Lärmschutz nur dem erhöhten Lärmpegel entgegenwirkt, beileibe aber keine Wertsteigerung angesagt ist. Wir fordern Sie deshalb auf, die Ungleichbehandlung zu beenden
Der deutsche Bundestag möge beschließen, dass auch
Lärmsanierungsprogramm an Bundesschienenwegen Beim Lärmschutz wird unterschieden zwischen der Lärmvorsorge als Lärmschutz beim Bau und wesentlicher Änderung von Schienenwegen und der Lärmsanierung als Lärmschutzmaßnahmen an bestehenden, baulich nicht zu verändernden Schienenwegen. Lärmvorsorge Einen Rechtsanspruch auf Schutz vor Verkehrslärm begründet das Bundesimmissionsschutz-Gesetz (Paragraphen 41 fortfolgende BImSchG) in Verbindung mit der Verkehrslärmschutzverordnung (16. Bundesimmissionsschutz-Verordnung) als so genannte Lärmvorsorge bei dem Neubau oder einer wesentlichen baulichen Änderung eines Verkehrsweges zur Vorsorge gegen den aufgrund der Baumaßnahme künftig zu erwartenden Verkehrslärm. Lärmsanierung Die Lärmsanierung ist nicht in die Regelungen des BImSchG einbezogen. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) hat erstmals ab dem Haushaltsjahr 1999 jährlich einen Betrag in Höhe von 100 Millionen DM beziehungsweise rund 51 Millionen Euro für ein Programm "Maßnahmen zur Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen des Bundes" in den Bundeshaushalt eingestellt. Seit 2007 stehen hierfür im Bundeshaushalt 100 Millionen Euro zur Verfügung. Damit hat die Bundesregierung, analog zur Regelung für die Lärmsanierung an Bundesfernstraßen, den lange geforderten Einstieg in den Lärmschutz auch an bestehenden Schienenwegen erreicht. Es ist klar, dass sich nicht in kurzer Zeit die Versäumnisse vergangener Jahrzehnte ausgleichen lassen. Zunächst sollen deshalb vorrangig Lärmschutzmaßnahmen für Härtefälle an bestehenden Schienenstrecken durchgeführt werden. Die bisherige Liste der vordringlich zu sanierenden Härtefälle stellte eine Übergangslösung in der Anlaufphase des Lärmsanierungsprogramms dar, solange noch keine Erfassung des Gesamtbestandes der Lärmsituation an den Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes vorlag. Sie ist in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bahn (DB) AG in eine Gesamtkonzeption für die Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes überführt worden. Mit der Gesamtkonzeption liegt ein Überblick über die aktuellen Lärmemissionen und damit über den Gesamtbedarf der Lärmsanierung vor. Auf dieser umfassenden Vergleichsbasis erfolgt eine Priorisierung, die eine hohe Wirksamkeit ausgedrückt in der jeweils erreichbaren Lärmminderung und der Anzahl der damit zu schützenden Anwohner gewährleistet. |