AGUS   
Alliance gegen Umweltschäden durch Schienenverkehr

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Erschütterungen
Auszug aus dem § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches BGB i. d. Fassung von 2002:
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schaden verpflichtet.

Die Hürde für humanes Leben heißt hier Planfeststellung und Verwaltungsverfahrensgesetz

ETTAR rollt demnächst flächendeckend in Europa einen Rechner an Spediteure aus, mit dem man Schadstoffausstoß und Energieverbrauch vergleichen/berechnen kann. Von Lärm und Erschütterungen ist aber keine Rede.
http://www.ecotransit.org/index.de.phtml
http://www.ecotransit.org/freight.de.phtml

Zum Leben beeinträchtigenden und Gebäude schädigenden Erschütterungen nur einige wenige Auszüge von Eingaben betroffener Bürger (Gesamtzahl geht in die Millionen) und der Umgang von Verantwortlichen mit Geschädigten. Im Sinne des Wortes zum Teil doch arg "erschütternd".
Auch hier sieht AGUS ein zentrales Arbeitsfeld mit Politik und Verbänden.

Antwortschreiben des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages zur Eingabe auch wegen Erschütterungen
Für den Erschütterungsschutz an bestehenden Eisenbahnstrecken bestehen keine Vorgaben, mit denen die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes den Eisenbahn- unternehmen weitergehende Schutzmaßnahmen auferlegen könnte.
Dabei ist auch zu bedenken, dass sich die DB AG für ihre Strecken in der Regel auf die Rechtsfolgen einer Planfeststellung berufen kann, die entsprechend § 75 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz bei unanfechtbar gewordenen Planfeststellungsbeschlüssen Ansprüche auf Unterlassung der Benutzung oder Änderung der Anlagen ausschließen.
Für den Fall, dass für eine bestehende Strecke Änderungen vorgesehen sind, die einer Entscheidung nach § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (Planfeststellungsverfahren) bedürfen, ist eine Entscheidung der Planfeststellungsbehörde zu den vom Vorhaben berührten Belangen erforderlich. Dies schließt Entscheidungen zu Auswirkungen des Vorhabens auf die Erschütterungssituation und über gegebenenfalls erforderliche Schutzauflagen ein.

oder des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen

Einflussnahme auf die Traktion und den Wagenpark der Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVIJ)
Die DB Netz AG ist aus Gründen des freien Netzzuganges verpflichtet, den zugelassenen Eisenbahnverkehrsunternehmen den Verkehr auf dem Schienennetz der DB Netz AG zu gestatten. Der auf dem Streckennetz eingesetzte Wagenpark ist von der Aufsichtsbehörde auch für internationale Verkehre zugelassen. Eine Untersagung zugelassener Fahrzeuge in die Zug- bildung der EVU nicht möglich.
Einen Zusammenhang der angeblich „zu schweren, zu schnellen und immer häufigeren Gefahrguttransporte“ ist nicht erkennbar. Insbesondere Gefahrguttransporte unterliegen strengen internationalen und nationalen Auflagen aus dem Gefahrguttransportrecht. Fahrzeuge Für den Gefahrguttransport - z.B. Kesselwagen - unterliegen strengen Prüfungen bis zur Bauartzulassung und regelmäßiger Wagenuntersuchungen aufgrund der u. a zuvor genannten Gefahrguttransportvorschriften (lUD, GGVSE). Zudem darf ein Zug aufgrund der Betriebsvorschriften auch nur max. so schnell fahren wie es a) die niedrigste Geschwindigkeit eines im Zug eingestellten Wagens ist und b) dies die Streckengeschwindigkeit erlaubt.

Umgang mit Planfeststellungsbeschlüssen, Bestandsstrecken

Im Rahmen von Planfeststellungsverfahren wird Baurecht erlangt ifir den Bau neuer und der wesentlichen Änderung vorhandener Schienenwege. Im Rahmen des Verfahrens werden Lärmschutzmaßnahmen an Bahnanlagen auf der Grundlage des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) § 41 bis 43 und 50 sowie der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung -16. BImSchV) planfestgestellt.
Nur für diese Fälle der Lärmvorsorge sind gesetzliche Grenzwerte festgelegt. Die dazu notwendigen Maßnahmen (z.B. Lärmschutzwände) werden im Zusammenhang mit dem Schienenwegeausbauprogramm des Bundes finanziert. Dagegen beinhaltet das Immissionsschutz recht keine gesetzliche Grundlage für die Lärmsanierung durch Lärmschutzmaßnahmen an bestehenden und im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes baulich nicht wesentlich geänderten Schienenwegen. Demzufolge sind auch gesetzliche Immissionsgrenzwerte für bestehende Schienenwege nicht festgelegt.
Bei der in Rede stehenden Strecke handelt es sich um eine ältere Bestandsstrecke ohne rechtliche Verpflichtung zur Durchführung von Sanierungsmaßnahmen, für die der Betriebsablauf sowie die Anzahl der Züge nicht planfestgestellt ist. Gleichwohl gehen die Prognosewerte des Transportaufkommens des jeweils gültigen Bundesverkehrswegeplanes, die zumeist über den Werten des real abgewickelten Verkehrs liegen, in die Immissionsberechnung im Rahmen der Lärmsanierung ein.

oder die eines Staatsekretärs des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen

Für den Erschütterungsschutz an bestehenden Eisenbahnstrecken bestehen keine Verwaltungsverfahren, mit denen die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes den Eisenbahnunternehmen weiter gehende Schutzmaßnahmen auferlegen könnte. Eine Auseinandersetzung müsste Ihrerseits mit dem Verursacher, in diesem Fall mit der DB Netz AG geführt werden, in deren Eigentum sich die Strecke befindet. Es ist dabei jedoch zu bedenken, dass sich die Deutsche Bahn AG für ihre Strecken in der Regel auf die Rechtsfolgen einer Planfeststellung berufen kann, die entsprechend § 75 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz bei unanfechtbar gewordenen Planfeststellungsbeschlüssen Ansprüche auf Unterlassung der Benutzung oder Änderung der Anlagen ausschließen.
Für den Fall, dass für eine bestehende Strecke Änderungen vorgesehen sind, die einer Entscheidung nach § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (Planfeststellungsverfahren) bedürfen, ist eine Entscheidung der Planfeststellungsbehörde zu den vom Vorhaben berührten Belangen erforderlich. Dies schließt Entscheidungen zu Auswirkungen des Vorhabens auf die Erschütterungssituation und über gegebenenfalls erforderliche Schutzauflagen ein.