Auszug aus dem § 823 des
Bürgerlichen Gesetzbuches BGB i. d. Fassung von 2002:
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die
Gesundheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen
widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus
entstehenden Schaden verpflichtet.
Die Hürde für humanes Leben heißt hier Planfeststellung und
Verwaltungsverfahrensgesetz
ETTAR rollt demnächst flächendeckend
in Europa einen Rechner an Spediteure aus, mit dem man
Schadstoffausstoß und Energieverbrauch vergleichen/berechnen kann.
Von Lärm und Erschütterungen ist aber keine Rede.
http://www.ecotransit.org/index.de.phtml
http://www.ecotransit.org/freight.de.phtml
Zum Leben beeinträchtigenden und
Gebäude schädigenden Erschütterungen nur einige wenige Auszüge von
Eingaben betroffener Bürger (Gesamtzahl geht in die Millionen) und
der Umgang von Verantwortlichen mit Geschädigten. Im Sinne des
Wortes zum Teil doch arg "erschütternd".
Auch hier sieht AGUS ein zentrales Arbeitsfeld mit Politik und
Verbänden.
Antwortschreiben des
Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages zur Eingabe auch
wegen Erschütterungen
Für den Erschütterungsschutz an bestehenden Eisenbahnstrecken
bestehen keine Vorgaben, mit denen die Eisenbahnverkehrsverwaltung
des Bundes den Eisenbahn- unternehmen weitergehende Schutzmaßnahmen
auferlegen könnte.
Dabei ist auch zu bedenken, dass sich die DB AG für ihre Strecken in
der Regel auf die Rechtsfolgen einer Planfeststellung berufen kann,
die entsprechend § 75 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz bei
unanfechtbar gewordenen Planfeststellungsbeschlüssen Ansprüche auf
Unterlassung der Benutzung oder Änderung der Anlagen ausschließen.
Für den Fall, dass für eine bestehende Strecke Änderungen vorgesehen
sind, die einer Entscheidung nach § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz
(Planfeststellungsverfahren) bedürfen, ist eine Entscheidung der
Planfeststellungsbehörde zu den vom Vorhaben berührten Belangen
erforderlich. Dies schließt Entscheidungen zu Auswirkungen des
Vorhabens auf die Erschütterungssituation und über gegebenenfalls
erforderliche Schutzauflagen ein.
oder des
Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Einflussnahme
auf die Traktion und den Wagenpark der Eisenbahnverkehrsunternehmen
(EVIJ)
Die DB Netz AG ist aus Gründen des freien Netzzuganges verpflichtet,
den zugelassenen Eisenbahnverkehrsunternehmen den Verkehr auf dem
Schienennetz der DB Netz AG zu gestatten. Der auf dem Streckennetz
eingesetzte Wagenpark ist von der Aufsichtsbehörde auch für
internationale Verkehre zugelassen. Eine Untersagung zugelassener
Fahrzeuge in die Zug- bildung der EVU nicht möglich.
Einen Zusammenhang der angeblich „zu schweren, zu schnellen und
immer häufigeren Gefahrguttransporte“ ist nicht erkennbar.
Insbesondere Gefahrguttransporte unterliegen strengen
internationalen und nationalen Auflagen aus dem
Gefahrguttransportrecht. Fahrzeuge Für den Gefahrguttransport - z.B.
Kesselwagen - unterliegen strengen Prüfungen bis zur Bauartzulassung
und regelmäßiger Wagenuntersuchungen aufgrund der u. a zuvor
genannten Gefahrguttransportvorschriften (lUD, GGVSE). Zudem darf
ein Zug aufgrund der Betriebsvorschriften auch nur max. so schnell
fahren wie es a) die niedrigste Geschwindigkeit eines im Zug
eingestellten Wagens ist und b) dies die Streckengeschwindigkeit
erlaubt.
Umgang mit Planfeststellungsbeschlüssen, Bestandsstrecken
Im Rahmen von Planfeststellungsverfahren wird Baurecht erlangt ifir
den Bau neuer und der wesentlichen Änderung vorhandener
Schienenwege. Im Rahmen des Verfahrens werden Lärmschutzmaßnahmen an
Bahnanlagen auf der Grundlage des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)
§ 41 bis 43 und 50 sowie der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung
-16. BImSchV) planfestgestellt.
Nur für diese Fälle der Lärmvorsorge sind gesetzliche Grenzwerte
festgelegt. Die dazu notwendigen Maßnahmen (z.B. Lärmschutzwände)
werden im Zusammenhang mit dem Schienenwegeausbauprogramm des Bundes
finanziert. Dagegen beinhaltet das Immissionsschutz recht keine
gesetzliche Grundlage für die Lärmsanierung durch
Lärmschutzmaßnahmen an bestehenden und im Sinne des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes baulich nicht wesentlich geänderten
Schienenwegen. Demzufolge sind auch gesetzliche Immissionsgrenzwerte
für bestehende Schienenwege nicht festgelegt.
Bei der in Rede stehenden Strecke handelt es sich um eine ältere
Bestandsstrecke ohne rechtliche Verpflichtung zur Durchführung von
Sanierungsmaßnahmen, für die der Betriebsablauf sowie die Anzahl der
Züge nicht planfestgestellt ist. Gleichwohl gehen die Prognosewerte
des Transportaufkommens des jeweils gültigen
Bundesverkehrswegeplanes, die zumeist über den Werten des real
abgewickelten Verkehrs liegen, in die Immissionsberechnung im Rahmen
der Lärmsanierung ein.
oder die eines Staatsekretärs des Bundesministeriums für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen
Für den
Erschütterungsschutz an bestehenden Eisenbahnstrecken bestehen keine
Verwaltungsverfahren, mit denen die Eisenbahnverkehrsverwaltung des
Bundes den Eisenbahnunternehmen weiter gehende Schutzmaßnahmen
auferlegen könnte. Eine Auseinandersetzung müsste Ihrerseits mit
dem Verursacher, in diesem Fall mit der DB Netz AG geführt werden,
in deren Eigentum sich die Strecke befindet. Es ist dabei jedoch zu
bedenken, dass sich die Deutsche Bahn AG für ihre Strecken in der
Regel auf die Rechtsfolgen einer Planfeststellung berufen kann, die
entsprechend § 75 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz bei
unanfechtbar gewordenen Planfeststellungsbeschlüssen Ansprüche auf
Unterlassung der Benutzung oder Änderung der Anlagen ausschließen.
Für den Fall, dass für eine bestehende Strecke Änderungen vorgesehen
sind, die einer Entscheidung nach § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz
(Planfeststellungsverfahren) bedürfen, ist eine Entscheidung der
Planfeststellungsbehörde zu den vom Vorhaben berührten Belangen
erforderlich. Dies schließt Entscheidungen zu Auswirkungen des
Vorhabens auf die Erschütterungssituation und über gegebenenfalls
erforderliche Schutzauflagen ein.
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